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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 95 Besoldung
(1) Der Beamte erhält Besoldung nach den Besoldungsgesetzen.
(2) Für das Landesamt für Besoldung und Versorgung gilt hinsichtlich der dienstherrenübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Besoldungsrechts für die Bediensteten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz die Vorschrift des § 96 Abs. 5 entsprechend.