Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .30 Beendigungsgründe

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§ 30 Beendigungsgründe 

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

1.Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten endet ferner durch Abberufung.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.


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