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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 30 Beendigungsgründe
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1.Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten endet ferner durch Abberufung.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.