PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den ÖD/Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können Sie zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 203 Juniorprofessoren
1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 49b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 202 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.