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§ 21 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, daß die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit: es kann gefordert werden, daß diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.