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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 180 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch den Dienstvorgesetzten, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Regelungsbehörde (§ 96 Abs. 3 und 4), vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.