Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 78e Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

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§ 78e Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.


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