Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 230

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§ 230       

Auf einen Beamten mit Dienstbezügen, der vor dem 1 Mai 1981 in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, findet § 60 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß er mit dem Beginn des auf den 1. Mai 1981 folgenden Monats aus seinem Amt ausscheidet.


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