Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 34 Entlassung von Beamten auf Probe

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§ 34 Entlassung von Beamten auf Probe 

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder

2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit oder

3. Dienstunfähigkeit (§§ 45, 194 Abs. 1), wenn der Beamte nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird, oder

4.Auflösung der Beschäftigungsbehörde oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen (§ 28 Abs. 2 Satz 2), wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(2) Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 38 bezeichneten Art jederzeit entlassen.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

Bei einer Beschäftigungszeit

von weniger als einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluß,

von mindestens einem Jahr

sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Der Sachverhalt ist entsprechend der §§ 21 bis 30 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuklären.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er zu dem Zeitpunkt, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde, entlassen.


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