Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 86 Mutterschutz, Elternzeit

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§ 86 Mutterschutz, Elternzeit 

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über

1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,

2. die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,

3. Arbeitserleichterungen,

4. Entlassungsverbote,

5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,

6. die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über

1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,

2. die Dauer,

3. den Entlassungsschutz.

Für die Dauer der Elternzeit gilt § 85 a Abs. 4 entsprechend.


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