Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .14 Folgen aus Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung

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§ 14 Folgen aus Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Rücknahme nach § 12 hat die Wirkung, daß das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.


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