Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 49 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand

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§ 49 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand   

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§§ 45, 194 Abs. 1) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung bedarf bei Beamten des Landes der Zustimmung des Finanzministeriums. Im Falle des Satzes 1 ist der Beamte auf Probe jedoch in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zuvor auf Grund des § 32 Abs. 2 aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen ist und in diesem Beamtenverhältnis die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt hatte.

(3) Die §§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie 47 und 48 finden entsprechend Anwendung.


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