Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .32a Verlust der Eigenschaft "Deutscher"

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§ 32a Verlust der Eigenschaft "Deutscher" 

Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 6 Abs. 3 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.


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