Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 7 Auslese

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§ 7 Auslese

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Jeder Bewerber muß unbeschadet des § 6 Abs. 2 die besondere geistige und charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen.

(3) Die Bewerber werden, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, durch Stellenausschreibung ermittelt.


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