Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 7 Auslese
(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
(2) Jeder Bewerber muß unbeschadet des § 6 Abs. 2 die besondere geistige und charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen.
(3) Die Bewerber werden, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, durch Stellenausschreibung ermittelt.