Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 36 Entlassungsverfahren

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§ 36 Entlassungsverfahren 

Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für die Ernennung desBeamten zuständig wäre. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Entlassung tritt im Falle des § 31 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 31 Nr. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.


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