Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 75b Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

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§ 75b Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 1 in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten als Nebentätigkeiten nicht genehmigungspflichtig wären.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen.


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