Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 87 Arbeitsschutz

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§ 87 Arbeitsschutz 

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit die nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.


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