Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 58 Beratungs- und Gehorsamspflicht

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§ 58 Beratungs- und Gehorsamspflicht    

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.


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