Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 206 Nebentätigkeit

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§ 206 Nebentätigkeit     

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.

(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 75 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.


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