Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .40 Beginn des einstweiligen Ruhestands

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§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestands  

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Zustellung der Verfügung. spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate. die auf den Monat der Zustellung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.


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