Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

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§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde ist

1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs in dem sie ein Amt bekleiden.

2. für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und

3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 Nr. 1 gilt für einen Beamten ohne Amt entsprechend. Für einen Ruhestandsbeamten, einen früheren Beamten und die Hinterbliebenen eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzter ist

1. für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

2. für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und

3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Für einen Ruhestandsbeamten, einen früheren Beamten und die Hinterbliebenen eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt als Dienstvorgesetzter der letzte Dienstvorgesetzte des Beamten. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

(3) Für die Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung einen anderen Dienstvorgesetzten bestimmen.

(4) Für die Beamten des Landes trifft der Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten. soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; er kann sich dabei nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände richtet sich die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nach dem Kommunalverfassungsrecht, für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Vorschriften.

(5) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 


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