Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 22 Andere Bewerber

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§ 22 Andere Bewerber

(1) Von anderen Bewerbern (§ 6 Abs. 2 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.

(2) Für andere Bewerber kann das zeitliche Maß der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung durch Festlegung von Mindestaltersgrenzen bestimmt werden.

(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuß festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.


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