Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 189 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge

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§ 189 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge    

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihm Besoldung zusteht, Elternzeit nach der auf Grund des § 86 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 101 Abs. 2 Satz 2 oder § 101 Abs. 3 gewährt wird; dies giltauch während einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, sofern der Beamte nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilfürsorge umfaßt alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.


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