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Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .79 Fernbleiben vom Dienst

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 79 Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.


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