Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .78f Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung

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§ 78f Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung

Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c angeboten, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.


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