Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 227

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§ 227       

Übertragungen von Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Mai 1981 vorgenommen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Zuständigkeitsregelungen, längstens bis zum 31. Dezember 1982, weiter.


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