Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .81 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

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§ 81 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.


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