Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § ..2 Beamtenverhältnis

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§ 2 Beamtenverhältnis

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.


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