Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 187 Laufbahn, Arbeitszeit

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§ 187 Laufbahn, Arbeitszeit    

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,

2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,

3. die Voraussetzungen für den Dienstzweigwechsel innerhalb des Polizeivollzugsdienstes.

Im übrigen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 10 bis 12 entsprechend.

(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln

1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst.

2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.

Im übrigen gilt §16 Nr. 5 bis 13 entsprechend.

(3) Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,

2. unregelmäßige Arbeitszeiten,

3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,

4. dienstfreie Zeiten,

5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung;

die Regelung nach § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.


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