Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 114 Beweiserhebung, Amtshilfe

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§ 114 Beweiserhebung, Amtshilfe  

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


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