Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .68a Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst

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§ 68a Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst

Während einer Freistellung vom Dienst nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 85a oder der Verordnung nach § 86 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.


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