Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .94 Leistungen des Dienstherrn

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§ 94 Leistungen des Dienstherrn  

Der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.


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