Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .31 Entlassung durch Verwaltungsakt

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§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt 

Der Beamte ist zu entlassen,

1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 61) zu leisten,

2. wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 letzter Satz und § 196 Abs. 2 Satz 3 nicht nachkommt.

3. wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder

4. wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.


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