Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .14a Übertragung eines anderen Amtes

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§ 14a Übertragung eines anderen Amtes

Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.


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