Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 199 Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes

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§ 199 Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes    

(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 223 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ernennungen gilt § 8 Abs. 4 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren sowie Juniorprofessoren im Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 einbezogen werden.


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