Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 190 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung

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§ 190 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung    

(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Disziplinargesetzes für das Landes Nordrhein-Westfalen.


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