Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 222

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§ 222      

Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.


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