Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 188 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung

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§ 188 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung    

Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeivollzugsbeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.


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