Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .77 Annahme von Titel, Orden und Ehrenzeichen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 77 Annahme von Titel, Orden und Ehrenzeichen

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung oder von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen; dies gilt nicht, soweit der Bundespräsident die Annahme genehmigt.


mehr zu: Landesbeamtengesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-nordrhein-westfalen.de © 2024