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Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .75 Regelung der Nebentätigkeit

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§ 75 Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 67 bis 74 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,

2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,

3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,

4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für die der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,

5. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,

6. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen

a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,

b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder

c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,

7. das Nähere zu § 72 Abs. 2.


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