Besoldung Nordrhein-Westfalen
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,

4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in

a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,

5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.


mehr zu: Landesbeamtengesetz NRW
  Startseite | www.besoldung-nordrhein-westfalen.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann