Besoldung Nordrhein-Westfalen |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 68a Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
Während einer Freistellung vom Dienst nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 85a oder der Verordnung nach § 86 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.