Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .63 Verbot der Amtsführung

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§ 63 Verbot der Amtsführung    

(1) Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten das Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist vor Erlaß des Verbotes zu hören, soweit dies, ohne die zu treffende Entscheidung zu verzögern, möglich ist.


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