Besoldung Nordrhein-Westfalen
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Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 239

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§ 239       

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen von Neufassungen.


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