Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 239

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 239       

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen von Neufassungen.


mehr zu: Landesbeamtengesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-nordrhein-westfalen.de © 2024