Besoldung Nordrhein-Westfalen
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 199 Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 199 Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes    

(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 223 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ernennungen gilt § 8 Abs. 4 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren sowie Juniorprofessoren im Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 einbezogen werden.


mehr zu: Landesbeamtengesetz NRW
  Startseite | www.besoldung-nordrhein-westfalen.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann