Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 196 Übrige kommunale Wahlbeamte

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§ 196 Übrige kommunale Wahlbeamte     

(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer ersten Berufung dürfen sie nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl die §§ 40 und 43 entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.


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