Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 191 Anrechnung von Dienstzeiten

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§ 191 Anrechnung von Dienstzeiten    

Auf die Zeit nach § 9 Abs. 3 kann eine im Polizeivollzugsdienst des Bundes. eines anderen Landes oder einer Gemeinde abgeleistete Dienstzeit angerechnet werden. Andere Dienstzeiten in Bund, Ländern und Gemeinden können insoweit angerechnet werden, als die dabei erworbenen Fachkenntnisse für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst notwendig oder förderlich sind. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der Anrechnung und die Bestimmung der nach Satz 2 anrechenbaren Dienstzeiten, wird in der nach § 187 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung geregelt.


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