Besoldung Nordrhein-Westfalen
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § .19 Allgemeine Laufbahnerfordernisse

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 19 Allgemeine Laufbahnerfordernisse

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens

a) der Abschluß der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

4. in Laufbahnen des höheren Dienstes

a) ein geeignetes (§ 18 Abs. 1 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder

b) ein mit einem Magister-/Mastergrad abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.

§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.


mehr zu: Landesbeamtengesetz NRW
  Startseite | www.besoldung-nordrhein-westfalen.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann