Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 184

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§ 184   

Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist; § 63 gilt jedoch nicht für den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist der Präsident des Landesrechnungshofs.


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