Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 181 Zustellung

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§ 181 Zustellung  

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind. sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.


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