Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 179 Beschwerden, Dienstweg

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§ 179 Beschwerden, Dienstweg  

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 5). so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.


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